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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SV Druck + Medien GmbH (AGB)
AGBs als PDF-Datei
I. Geltendes Recht, Angebot und Vertragsabschluß
1. Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, ausschließlich deutsches Recht und die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
2. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - wird ausgeschlossen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend.
4. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
5. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
6. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
7. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lieferwerk, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Grenzabfertigung und Sicherungen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber, Wechsel darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Ausstellers. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt.
7. Zahlungen die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel und etwaige Prolongationswechsel vom Besteller eingelöst sind und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Bis zur Erfüllung dieser Wechselverbindlichkeit bleibt der auf unserer Ware ruhende Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziff. VI.) bestehen.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
III. Lieferung und Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der Beginn setzt zudem die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Schadenersatzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus und kommen nur in Betracht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung mehr als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertiggestellte Ware nach spätestens 6 Monaten zu liefern und zu berechnen auch wenn der Abruf vom Besteller noch nicht erfolgt sein sollte.
5. Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit der in Ziff. II. Abs. 4 genannten Frist jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein daß die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird.
7. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verläßt. Das gilt auch bei Teillieferung. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Bei Lieferung durch unsere Kraftfahrzeuge tragen wir die Transportgefahr. Zum Abschluß einer Transportversicherung sind wir - auch bei Auslandsgeschäften - nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
8. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
IV. Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen, anderenfalls ist er mit dieser Mängelrüge ausgeschlossen.
2. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung uns gegenüber unmittelbar und schriftlich zu rügen. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernehmen wir keine Haftung.
3. Die gesetzlichen Obliegenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach den §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung des Preises berechtigt.
6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind: insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
7. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
8. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
9. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2.000 kg auf 15 %.
V. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziff. IV. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
2. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 14 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt für anfängliches Unvermögen oder zu vertretende Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VI. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu seiner Verwertung befugt, deren Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Balingen.
2. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt dies, soweit der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Zeiten der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist.
3. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen bestehen. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Rechtslage.
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